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Bürgerinitiative Wippingen
gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln e.V.

VEREINSSATZUNG

beschlossen auf der JHV am 1.3.2018

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Wippingen gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln“.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen „Bürgerinitiative Wippingen gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln e.V.“
Der Vereinssitz ist Blaustein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Ziel und Zweck des Vereins ist die Aufklärung (1) über Gefahren und Risiken beim Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft und bei der Lebensmittelherstellung sowie (2) generell über nachteilige Folgen, die sich aus einer nicht umweltgerechten Landwirtschaft für Mensch und Natur ergeben können. Der Verein wehrt sich im Rahmen der rechtsstaatlichen Möglichkeiten insbesondere gegen die Freisetzung genmanipulierter Organismen. Er setzt sich im Sinne einer ganzheitlichen Sichtweise für eine Land- und Lebensmittelwirtschaft ein, die mit den Ressourcen unserer Erde (Boden, Luft, Grundwasser, Tier- und Pflanzenwelt) sorgsam umgeht und die in diesen Wirtschaftszweigen arbeitenden Menschen fair behandelt.  

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Sammlung und Verbreitung von Informationen zu diesen Themen, auch in Form von Veranstaltungen, mit dem Anspruch, nur – soweit erkennbar – seriöse Quellen zu verwenden. 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Politische Parteien können nicht Mitglied werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist sofort wirksam. 

  • Eine Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereines erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Kündigung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich und erheblich der Satzung und dem Vereinsinteresse zuwiderhandelt und dem Verein damit Schaden zufügt. Er erfolgt auf Antrag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss von einer Mehrheit des Gesamtvorstandes eingebracht (bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des ersten Vorsitzenden) und dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist auf der Versammlung zu verlesen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand  

  • die Mitgliederversammlung  

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden  

  • zwei Stellvertretern,  

  • dem Kassenwart  

  • und dem Schriftführer.  

Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,  

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,  

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung  

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Kündigungen.  

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Mitglieder des Vereins oder gewählte Vertreter juristischer Personen werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden und zu denen fristgerecht eingeladen wurde. Der Vorschlag einer Tagesordnung ergeht mit der Einladung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bzw. einvernehmlich.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,  

  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,  

  3. Beschlussfassung über den Haushalt des laufenden Geschäftsjahres,  

  4. Auflösung des Vereins.  

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn zehn Prozent der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe in den „Blausteiner Nachrichten“ einberufen.

Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung ergänzt werden, falls die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.
Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die § 12 Punkt 1 bis 5 betreffen; Anträge hierzu müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. Diese Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind (Quorum).

Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so entscheidet über die Satzungsänderung eine weitere MV innerhalb von 4 Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Prüfer, um die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen  an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des  öffentlichen Rechtes, die auf einem ähnlichen Gebiet wie der Verein tätig sind, zur Verwendung für die Information von Öffentlichkeit und Verbrauchern über mögliche nachteilige Folgen einer gentechnisch orientierten Landwirtschaft und für die Werbung für eine umweltverträgliche Landwirtschaft. .

Die amtierenden Vorstandsmitglieder sind gegebenenfalls die Liquidatoren. Beschlüsse über die Auflösung werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. Diese Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind (Quorum). Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so entscheidet über die Auflösung eine weitere MV innerhalb von 4 Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 16 Berichtigung der Satzung

Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird der 1. Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.

Die ursprüngliche Version der Satzung der Bürgerinitiative Wippingen gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln e.V. wurde am 25. Februar 1996 in Blaustein Wippingen von der Gründerversammlung beschlossen und von den Gründungsmitgliedern gezeichnet.

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde am 1.März 2018 in Blaustein Wippingen von der Jahreshauptversammlung einstimmig und unter Einhaltung des Quorums gemäß §12 beschlossen. Grund der Satzungsänderung war eine Anpassung an die Vorgaben der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung und eine von der Mehrheit der Mitglieder erwünschte Erweiterung des Vereinszweckes gemäß obigem § 2.

 

Pfeil Download der Satzung [pdf]

 

 

 

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